Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Februar 2022 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2022 (ZES 2022 7) mit Schreiben vom 3. März 2022 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
- die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin telefonisch über den Rückzug orientiert wurde und ihr die Eingabe betr. Rückzug vom 3. März 2022 zugestellt wurde (KG-act. 8);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- der vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 dem Konkursamt zur weiteren Verwendung überwiesen wird;
- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Der beim Kantonsgericht durch den Beschwerdeführer hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 wird dem Konkursamt Schwyz zur weiteren Verwendung überwiesen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt In- genbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. März 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. März 2022 BEK 2022 25 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2022, ZES 2022 7);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Gesuchsgegner bzw. Beschwerdeführer die Beschwerde vom
22. Februar 2022 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. Februar 2022 (ZES 2022 7) mit Schreiben vom 3. März 2022 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
- die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin telefonisch über den Rückzug orientiert wurde und ihr die Eingabe betr. Rückzug vom 3. März 2022 zugestellt wurde (KG-act. 8);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung aber verzichtet wird;
- Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren mangels Antrags bzw. Aufwands nicht zuzusprechen sind;
- der vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 dem Konkursamt zur weiteren Verwendung überwiesen wird;
- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Der beim Kantonsgericht durch den Beschwerdeführer hinterlegte Betrag von Fr. 1'940.00 wird dem Konkursamt Schwyz zur weiteren Verwendung überwiesen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwer- de in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt In- genbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. März 2022 kau